• Steuerguthaben IRPEF/IRES/IRAP über 5.000 €, die ihm Jahr 2019 angereift sind, können erst 10 Tage nach Versendung der Jahresmeldung kompensiert werden; diese Neuerung kann zum Teil eine große finanzielle Belastung für Steuersubjekte mit in der Regel großen Guthaben mit sich bringen (z.B. Freiberufler zwecks Steuereinbehalt u.Ä.); die Sanktionen für die nicht Einhaltung der neuen Regelung sind sehr hoch angesetzt; absolutes Verbot zur Kompensation von Steuerguthaben im Falle von Schließung der MwSt-Nummer duch die Agentur der Einnahmen oder Austragung vom VIES-Register
  • Auftraggeber von Werkverträgen müssen nun die Steuereinbehalte auf die Lohnkosten für Arbeiter, die direkt auf dem Bau tätig sind, an Stelle der Baufirma/Auftragnehmerfirma einzahlen; diese neue Regelung betrifft die Einbehalte auf Lohnkosten der Auftragnehmerfirma (appalto) sowie der eventuellen Subunternehmer (subappalto); die Baufirma muss praktisch die nötige Summe monatlich dem Auftraggeber zu Verfügung stellen, damit dieser die Zahlung durch Modell F24 tätigen kann; die Handhabung dieser Neuerungen in der Praxis scheint ziemlich komplex zu sein; NORM TOTAL UMGESCHRIEBEN, gilt jetzt nur noch für Aufträge an eine Firma über 200.000 € jährlich, der Einsatz von Arbeitskraft am Sitz des Auftraggebers muss vorwiegend sein und es müssen hauptsächlich Anlagegüter des selben genutzt werden; die Zahlung der Lohnsteuern für die am Bau eingesetzten Arbeiter muss vom Auftargnehmer durchgeführt und eine Kopie der Modelle F24 muss dem Auftraggeber ausgehändigt werden; die praktische Anwendung der Norm bleibt absolut komplex
  • Das „reverse charge“-Verfahren wird auf Werkverträge und Unterwerkverträge für Arbeiten am Sitz des Auftraggebers, bei denen die Arbeitskraft vorwiegt und Produktionsgüter desselben verwendet werden, erweitert; diese Neuerung unterliegt der Autorisierung von Seiten der EU
  • Die Grenze für die Bargeldzahlungen wird ab 01/07/2020 auf 2.000 € und ab 01/01/2022 auf 1.000 € heruntergesetzt
  • Die Kassabonlotterie sieht vor, dass Gewerbebetreibende den Steuerkodex der Privatkunden gekoppelt zum Einkauf in der Kassa eingeben und somit der Agentur der Einnahmen durch die telematische Übermittlung der Tagesinkassi mitteilen; im Falle von Ablehnung sind Sanktionen von 100 – 500 € vorgesehen; Anwendung der Norm bis zum 01/07/2020 aufgeschoben
  • Prämien für die Nutzung von elektronischen Zahlungsmitteln sind vorgesehen; die Modalitäten müssen noch von der Agentur der Einnahmen festgesetzt werden
  • Für Gewerbebetreibende/Freiberufler unter 400.000 € Jahresumsatz ist ein Steuerguthaben in Höhe von 30% der bezahlten Kommissionen für Inkassi durch Bancomat/Kreditkarte/Debitkarte vorgesehen (gilt für Inkassi ab 01/07/2020 und nur für Operationen gegenüber Endverbrauchern)
  • Falls Gewerbebetreibende Zahlungen durch Bancomat/Kreditkarte/Debitkarte nicht annehmen, ist ab 01/07/2020 eine Sanktion von 30 € + 4% des Transaktionswertes vorgesehen
  • Die Zahlung der ersten oder einzigen Rate für die sg. „rottamazione-ter“ ist vom 31/07/2019 auf 30/11/2019 aufgeschoben worden
  • Die Mitteilung der Auslandsrechnungen ist ab 2020 nicht mehr monatlich sondern trimestral zu übermitteln